Der Zweitbeklagte befuhr am 6. Mai 1967 gegen 12.00 Uhr bei sonnigem Wetter mit einem Pkw seiner Arbeitgeberin in N. die 6 m breite Sch.-Hauptstraße in süd-östlicher Richtung. Als er sich der - in seiner Fahrtrichtung gesehen - von links einmündenden S.-Straße näherte, kam der damals knapp 3 3/4 Jahre alte Kläger hinter einem auf dem nordwestlichen Bürgersteig der S.-Straße stehenden VW-Verkaufsbus hervor, lief auf die Fahrbahn der Sch.-Hauptstraße zu und - ohne anzuhalten - von links in die Fahrlinie des Zweitbeklagten hinein, wo er von dem Pkw erfasst wurde. Der Zweitbeklagte bremste erst, nachdem er das Geräusch des Zusammenstoßes wahrgenommen hatte. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt.
Die Erstbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeuges.
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