OLG Rostock - Urteil vom 22.03.2001
1 U 144/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 260 § 32 Abs. 1 § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2001, 1441
DAR 2001, 408
VRS 101, 17
MDR 2001, 1052
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 21.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 481/98

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem quer zur Fahrbahn aufgestellten Metallpfosten

OLG Rostock, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 1 U 144/99

DRsp Nr. 2008/13625

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem quer zur Fahrbahn aufgestellten Metallpfosten

Kollidiert ein Radfahrer mit einem Metallpfosten, der quer zur Fahrbahn aufgestellt wurde, um Fahrzeuge an der Durchfahrt zu hindern, so trägt er die alleinige Haftung, da er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers liegt demgegenüber nicht vor, da es sich um eine zulässige Verkehrseinrichtung handelt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 260 § 32 Abs. 1 § 43 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend.