Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollsteckbar.
Der Gegenstandswert für die Berufung wird auf 4.805,32 € festgesetzt. Davon entfallen 1.116,67 € auf den Feststellungsantrag.
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