I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 1. Mai 2006. Wegen des dem Rechtsstreits zugrundeliegenden Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil (Bl. 229 ff. d. A.) Bezug genommen, ebenso im Hinblick auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
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