Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. August 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.436,56 € sowie 480,20 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2013.
Ferner werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 75,40 € gegenüber Rechtsanwalt A, B-Straße ..., O1 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits - und zwar beider Instanzen - haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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