I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 9. Mai 1989 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten- haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Beschwer der Beklagten beträgt 170.592,15 DM.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.592,15 DM (Nr. 1. des Ersturteils), 120.000 DM (Nr. 2. des Ersturteils), 5.000 DM (Nr. 3. des Ersturteils) = insgesamt 170.592,15 DM festgesetzt.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|