OLG Brandenburg - Urteil vom 17.12.1996
2 U 52/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 § 10 § 42 Abs. 4a ;
Fundstellen:
DRsp II(286)292d
NZV 1997, 481
VRS 93, 28

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem rückwärts aus einem Grundstück ausfahrenden PKW

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 2 U 52/96

DRsp Nr. 1998/1344

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem rückwärts aus einem Grundstück ausfahrenden PKW

»1. Ein Verkehrszeichen nach § 42 Abs. 4 a StVO (Zeichen 325 - verkehrsberuhigte Bereiche -), das nicht von der Straßenverkehrsbehörde, sondern ohne deren Mitwirkung von dem Grundstückseigentümer aufgestellt ist, ist ungültig und nichtig. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Privatgrundstück um eine im Sinne des § 1 StVO dem öffentlichen Verkehr dienende Fläche handelt.«2. Kommt es zu einer Kollision eines rückwärts aus einem Grundstück ausfahrenden mit einem PKW des fließenden Verkehrs, so trägt das ausfahrende Fahrzeug die volle Haftung. Dass das Fahrzeug des fließenden Verkehrs dabei keine Schrittgeschwindigkeit eingehalten hat, ist ohne Bedeutung, da die Anordnung unwirksam war.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 § 10 § 42 Abs. 4a ;
Fundstellen