Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechtsfahrzeug
KG, Urteil vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 12 U 200/01
DRsp Nr. 2005/6989
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechtsfahrzeug
»1. Der Grundsatz, dass ein längere Zeit vor dem Einfahren eines Sonderrechtsfahrzeugs in die Kreuzung eingeschaltetes Martinshorn von einem aufmerksamen Fahrer wahrgenommen werden kann und muss, gilt für zivile Fahrzeuge nach der Rechtsprechung des Senats nicht (KG - 12 U 7095/99 - 12.04.2001, KGR 2003, 40; KG - 12 U 138/01 - 06.01.2003 - NZV 2004, 86).2. Lässt sich die rechtzeitige Wahrnehmbarkeit des Einsatzhorns durch den bevorrechtigten Kraftfahrer nicht feststellen, kommt dessen Mithaftung grundsätzlich nicht in Betracht; es kommt daher im Rahmen der Abwägung nach § 17StVG nicht auf die Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges vor oder im Zeitraum der Kollision an.«
Normenkette:
StVG § 17 ; StVO § 38 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 489/99
Fundstellen
DAR 2003, 376
KGReport 2003, 233
VersR 2004, 756
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