Haftungsverteilung bei Kollision mit einem zivilen Polizeifahrzeug
KG, Urteil vom 06.01.2003 - Aktenzeichen 12 U 138/01
DRsp Nr. 2005/6975
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem zivilen Polizeifahrzeug
»1. Zu den Grundsätzen der Wahrnehmung von Wegerechten durch Sonderrechtsfahrzeuge.2. Zur Hörbarkeit des Signalhorns eines zivilen Einsatzfahrzeuges, für die dessen Halter die Darlegungs- und Beweislast trägt.3. Volle Haftung des Halters des Einsatzfahrzeuges, der nach Vernehmung mehrerer Zeugen die rechtzeitige Hörbarkeit des Signalhorns nicht bewiesen hat, wobei der Sonderrechtsfahrer zunächst mit 79 km/h auf die Kreuzung zugefahren ist, die dann im Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie für ihn durch Rotlicht gesperrt war.«