Der Erstbeklagte befuhr am Abend des 18. Oktober 1969 mit seinem Pkw Mercedes 230, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, die L 253, eine Kraftfahrzeugstraße, von D. in Richtung J. Es war dunkel, und in beiden Fahrtrichtungen herrschte lebhafter Verkehr.
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