BGH - Urteil vom 20.04.1966
III ZR 122/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 28.04.1964
LG Kiel, vom 15.11.1963

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge

BGH, Urteil vom 20.04.1966 - Aktenzeichen III ZR 122/64

DRsp Nr. 2008/15014

Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge

Bleibt ungeklärt, ob die Kollision eines Bundeswehrfahrzeugs mit einem entgegenkommenden PKW sich auf dessen Fahrbahn ereignet hat, so ist bei der Schadensabwägung lediglich die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu berücksichtigen. Dabei ist zwar die Betriebsgefahr des Militärfahrzeugs wegen einer größeren Breite und der größeren Masse höher, wird jedoch dadurch aufgehoben, dass der PKW schneller fuhr. Es ist daher von hälftiger Schadensteilung auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik wegen eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am Abend des 1. Dezember 1961 kurz vor Mitternacht auf der Bundesstraße 205 bei der Ortschaft K. ereignet hat.