OLG Brandenburg - Urteil vom 17.12.1996
2 U 56/96
Normen:
BGB § 823 § 839 ; LStrG BB § 10 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)482c
NZV 1998, 25
OLG-NL 1997, 123
RAnB 1997, 199
VersR 1998, 383

Haftungsverteilung bei Schäden durch umfallende Bäume; Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 2 U 56/96

DRsp Nr. 1998/17936

Haftungsverteilung bei Schäden durch umfallende Bäume; Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

»1. Zur Frage der Verkehrssicherungspflicht des Landes für auf eine Bundesstraße fallendes Baumgeäst.2. Bei verdächtigen Umständen (trockenes Laub, bereits eingetretener Astbruch, äußere Verletzungen, hohes Alter) muss der Verkehrssicherungspflichtige ggf auch eine eingehende Untersuchung durch Baum- oder Forstsachverständige vornehmen lassen.«3. Sind schon für einen mit einem gewissen Maß an Kenntnissen versehenen Laien Zeichen für eine Erkrankung eines Baumes erkennbar, so verletzt der Träger der Straßenbaulast seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er den Baum nicht näher untersuchen lässt. Er haftet daher in vollem Umfang für Schäden, die durch Windbruch entstehen.

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ; LStrG BB § 10 ;

Hinweise:

s.a. OLG Düsseldorf VersR 1997, 463.