BGH - Urteil vom 11.07.1967
VI ZR 36/66
Normen:
BGB § 254 ; StVO (a.F.) § 37 ;
Fundstellen:
VRS 33, 977
Vorinstanzen:
OLG,

Haftungsverteilung bei Überfahren eines am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung laufenden Fußgängers

BGH, Urteil vom 11.07.1967 - Aktenzeichen VI ZR 36/66

DRsp Nr. 1994/5984

Haftungsverteilung bei Überfahren eines am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung laufenden Fußgängers

Ein Fußgänger, der innerhalb einer geschlossenen Ortschaft wegen Unpassierbarkeit der Gehwege den rechten Fahrbahnrand benutzt, setzt sich nur dann dem Vorwurf eines Verschuldens i.S.v. § 254 BGB aus, wenn besondere Umstände ein Gehen am linken Fahrbahnrand gefahrloser und daher im Interesse der eigenen Sicherheit geboten erscheinen lassen. Wird der Fußgänger überfahren und getötet, so haftet der Kraftfahrer voll.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO (a.F.) § 37 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem ihre Tochter Therese V. getötet wurde. Therese V. war von der Klägerin im Jahre 1933 unehelich geboren worden; der Ehemann der Klägerin hatte ihr seinen Namen erteilt.

Der Unfall ereignete sich am ... 1962 um 18.50 Uhr auf der H.-Straße (Bundesstraße ...) der Ortschaft P. im Landkreis D. Der Beklagte befuhr diese Straße mit seinem Personenwagen in Richtung P.