Haftungsverteilung bei Unfall mit einem drei Jahre alten Kind
LG Heidelberg, Urteil vom 07.08.1996 - Aktenzeichen 2 O 365/95
DRsp Nr. 1998/18192
Haftungsverteilung bei Unfall mit einem drei Jahre alten Kind
1. Ein Fahrzeugführer ist nur dann gem. § 3 Abs. 2aStVO zu besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt gegenüber Kindern als Verkehrsteilnehmer verpflichtet, wenn er diese auch wahrnehmen kann oder zumindest mit ihrem Erscheinen rechnen musste.2. Fährt ein PKW mit einer Geschwindigkeit von 15-20 km/h durch ein Wohngebiet und läuft ein drei Jahre altes Kind von links durch zwei parkende Fahrzeuge auf die Fahrbahn, so dass es in Höhe des Vorderrades auf das Fahrzeug prallt, so haftet der PKW-Fahrer nicht, da es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt.