Der Beklagte ist seiner Berufung verlustig.
II.Auf die Berufung des Klägers vom 16.10.2019 wird das Endurteil des LG München II vom 13.09.2019 (Az.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 07.03.2015, Az
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.333,75 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2014 zu bezahlen.
3. 4. 5. 6. II. III. IV.
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