OLG München - Endurteil vom 24.06.2020
10 U 5582/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4415/14

Haftungsverteilung bei Verletzung der Vorfahrt

OLG München, Endurteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 10 U 5582/19

DRsp Nr. 2020/9546

Haftungsverteilung bei Verletzung der Vorfahrt

1. Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, weil das wartepflichtige Fahrzeug das Vorfahrtrecht des auf der bevorrechtigten Straße herannahenden Fahrzeugs verletzt und dabei nur eine Abwehrzeit von insgesamt 1,6 Sekunden zur Verfügung stand, so war das Unfallgeschehen für das bevorrechtigte Fahrzeug unvermeidbar. Daher haftet das wartepflichtige Fahrzeug in voller Höhe. 2. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nicht, soweit der Unfallgeschädigte sich wegen seiner unfallbedingten Verletzungen stationär im Krankenhaus befand und daher eine Nutzungsmöglichkeit während dieser Zeit nicht bestand.

Tenor

I.

Der Beklagte ist seiner Berufung verlustig.

II.

Auf die Berufung des Klägers vom 16.10.2019 wird das Endurteil des LG München II vom 13.09.2019 (Az. 10 O 4415/19) in Nr. 1. - 6. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 07.03.2015, Az 10 O 4415/14, wird aufgehoben.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.333,75 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2014 zu bezahlen.

3. 4. 5. 6. II. III. IV.