BGH - Urteil vom 21.12.1976
VI ZR 257/75
Normen:
StVO § 8 Abs. 1 ; StVO (1970) § 8 Abs. 1 § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1977, 72
MDR 1977, 484
NJW 1977, 632
VRS 52, 168
VerkMitt 1977, 73
VersR 1977, 1052
VersR 1977, 426
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

BGH, Urteil vom 21.12.1976 - Aktenzeichen VI ZR 257/75

DRsp Nr. 1994/5412

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

»1. Das Zeichen 306 gewährt die Vorfahrt ohne Rücksicht darauf, ob es an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt wird und ob in der anderen Straße negative Vorfahrtszeichen angebracht sind.2. Ist eine Straße durch die Zeichen 301 oder 306 als vorfahrtberechtigt gekennzeichnet, so begründet dies für die auf kreuzenden oder einmündenden Straßen herannahenden Verkehrsteilnehmer auch dann eine Wartepflicht, wenn auf ihrer Straße keine negativen Vorfahrtszeichen aufgestellt sind. Doch wird ihnen aus der Verletzung ihrer Wartepflicht häufig kein Vorwurf gemacht werden können.«3. Volle Haftung des wartepflichtigen Fahrzeugs.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 1 ; StVO (1970) § 8 Abs. 1 § 42 Abs. 2 ;

Tatbestand: