BGH - Urteil vom 20.12.1966
VI ZR 3/65
Normen:
StVG § 7 ; StVO (a.F.) § 12 § 13 ;
Fundstellen:
VersR 1967, 283
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

BGH, Urteil vom 20.12.1966 - Aktenzeichen VI ZR 3/65

DRsp Nr. 1994/6021

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

1. Der Vertrauensgrundsatz gegenüber nicht sichtbaren wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern wirkt auch zugunsten desjenigen Kraftfahrers, dem das Vorfahrtrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt.2. Auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, wie ihn § 7 Abs. 2 StVG im Auge hat, darf in solcher Lage darauf vertrauen, dass von links kommende Wartepflichtige sein Vorfahrtrecht beachten; hält er eine für die sonstigen Verkehrsverhältnisse angemessene Geschwindigkeit ein, so braucht ihn die Tatsache, dass die Sicht in die von links einmündende Straße versperrt ist, noch nicht zu einer Herabsetzung dieser Geschwindigkeit zu veranlassen.3. Es verbleibt daher bei der vollen Haftung des wartepflichtigen Kraftfahrers.

Normenkette:

StVG § 7 ; StVO (a.F.) § 12 § 13 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des Zimmerers Josef V. Dieser fuhr am ... 1958 gegen 8.45 Uhr mit seinem Motorrad - DKW 125 ccm - von N. kommend auf dem Gemeindeverbindungsweg in Richtung W. Auf dem Soziussitz saß der Schlosser Anton O. In der Kreuzung dieses durchwegs nur 3 m breiten Gemeindeverbindungsweges mit der 4 m breiten Bezirksstraße F. stieß V. gegen die linke Seite eines von rechts kommenden Lastkraftwagens - Magirus 4,5 t -, der von dem Beklagten Alfred B. gesteuert wurde und dessen Halter der Beklagte Leonhard B. ist.