OLG Köln vom 24.10.1986
3 U 115/85
Normen:
StVO § 8 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VRS 74, 109
VersR 1988, 859
r+s 1987, 308
r+s 1987, 308

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

OLG Köln, vom 24.10.1986 - Aktenzeichen 3 U 115/85

DRsp Nr. 1994/12372

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

Kommt es zu einer Kollision eines in eine vorfahrtberechtigte Straße nach links einbiegenden Fahrzeugs mit einem auf der Vorfahrtstraße fahrenden, so ist abweichend von dem Grundsatz voller Haftung des vorfahrtverletzenden Fahrzeugs eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt, wenn die Sichtweite wegen Nebels nur 50 bis 100 Meter betrug und das vorfahrtberechtigte Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit (innerorts mindestens 73km/h) gefahren ist.

Normenkette:

StVO § 8 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Kläger mit Beschluß vom 14.7.1987 (VI ZR 272/86) nicht angenommen.

Fundstellen
VRS 74, 109
VersR 1988, 859
r+s 1987, 308
r+s 1987, 308