LG Heilbronn, Urteil vom 06.12.1984 - Aktenzeichen 2 O 2302/84
DRsp Nr. 1994/14771
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Bei einer Kollision aufgrund einer Vorfahrtverletzung haftet das wartepflichtige Fahrzeug auch dann voll, wenn das vorfahrtberechtigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20% überschritten hat.