Am 16. Januar 1962 wurde der Kläger, als er mit seinem Personenkraftwagen durch die Straße B.-Brücke in H. fuhr, von dem Personenkraftwagen der Erstbeklagten, den der Zweitbeklagte steuerte, angefahren. Der Zweitbeklagte war von links aus der Straße B. gekommen und hatte, um dem Kläger die diesem zustehende Vorfahrt einzuräumen, auf der Kreuzung gebremst. Dabei war sein Fahrzeug auf der regennassen Fahrbahn ins Rutschen gekommen und gegen den vom Kläger gesteuerten Kraftwagen gestoßen, der dadurch ins Schleudern geriet und gegen einen abgestellten Lastkraftwagenanhänger stieß. Die Beklagten ersetzten dem Kläger die unfallbedingten Reparaturkosten für sein Fahrzeug.
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