OLG Nürnberg - Urteil vom 31.01.1986
6 U 3600/85
Normen:
StVG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1986, 53
ZfS 1986, 65

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.01.1986 - Aktenzeichen 6 U 3600/85

DRsp Nr. 1994/12992

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

Kommt es an einer Kreuzung zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so besteht volle Haftung des Wartepflichtigen, wenn der Vorfahrtsberechtigte bei normalen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 % überschreitet (hier: Stadtverkehr, erlaubt 50 km/h, gefahren 65 km/h).

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen
VerkMitt 1986, 53
ZfS 1986, 65