BGH - Urteil vom 02.05.1961
VI ZR 120/60
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO (a.F.) § 9 § 13 ;
Fundstellen:
VRS 21, 167
VersR 1961, 693
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Unfallursächlichkeit der Alkoholisierung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugführers

BGH, Urteil vom 02.05.1961 - Aktenzeichen VI ZR 120/60

DRsp Nr. 1994/6354

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Unfallursächlichkeit der Alkoholisierung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugführers

1. Ist bei einem infolge Alkoholeinnahme fahruntüchtigen Kraftfahrer eine fehlerhafte Fahrweise nicht festgestellt und liegen auch keine Anhaltspunkte hierfür vor, so kann jedenfalls bei einem Unfall, den ein anderer Fahrer durch Verletzung des Vorfahrtrechts verursacht hat, auch nach der Lebenserfahrung nicht auf eine alkoholbedingte falsche und mitursächliche Fahrweise geschlossen werden.2. Ob ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug an einer Kreuzung zweier gleichberechtigter Straßen zu schnell fährt, beurteilt sich allein danach, ob es seinerseits in der Lage ist, den von rechts kommenden, vorfahrtberechtigten Verkehr rechtzeitig zu erkennen und anzuhalten. Steht nicht fest, dass es eine in diesem Sinne überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hat, so haftet das wartepflichtige Fahrzeug bei einer Vorfahrtverletzung grundsätzlich voll.3. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs alkoholisiert war, jedoch nicht feststeht, dass die Alkoholisierung unfallursächlich war. Hierfür gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO (a.F.) § 9 § 13 ;

Tatbestand: