OLG München - Beschluss vom 15.05.2023
24 U 721/23 e
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 19 Abs. 4 S. 2; VVG § 78 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 20.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 124 O 2481/22

Haftungsverteilung zwischen dem Haftpflichtversicherer eines Pkw und demjenigen des Anhängers

OLG München, Beschluss vom 15.05.2023 - Aktenzeichen 24 U 721/23 e

DRsp Nr. 2023/16236

Haftungsverteilung zwischen dem Haftpflichtversicherer eines Pkw und demjenigen des Anhängers

Entsteht eine Mehrfachversicherung dadurch, dass Zugfahrzeug und Anhänger bei verschiedenen Versicherungen haftpflichtversichert sind, so ist im Innenverhältnis gemäß § 78 Abs. 3 VVG i.V.m. § 19 Abs. 4 S. 2 StVG der Halter – und damit auch der Haftpflichtversicherer – des Zugfahrzeugs allein zur Zahlung verpflichtet.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20.01.2023, Az. 124 O 2481/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 19 Abs. 4 S. 2; VVG § 78 Abs. 3;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien sind Haftpflichtversicherer, die um Regressansprüche streiten.

Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer des Anhängers mit dem Kennzeichen ... einen Schaden in Höhe von 6.517,71 € reguliert, der entstanden ist, als am 15.10.2021 in A. bei Entladen des Anhängers Hartplastik-Styproporplatten auf die Fahrbahn fielen und einen auf der Straße im Stau stehenden PKW beschädigten. Sie fordert von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs mit dem Kennzeichen ...19 den Ersatz ihrer Aufwendungen.