OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.04.2021
22 U 28/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 19 Abs. 4 S. 2; VVG § 78 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 173/12

Haftungsverteilung zwischen dem Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeugs und demjenigen des Anhängers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 22 U 28/19

DRsp Nr. 2023/4470

Haftungsverteilung zwischen dem Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeugs und demjenigen des Anhängers

Entsteht eine Mehrfachversicherung dadurch, dass Zugfahrzeug und Anhänger bei verschiedenen Versicherungen haftpflichtversichert sind, so ist im Innenverhältnis gemäß § 78 Abs. 3 VVG i.V.m. § 19 Abs. 4 S. 2 StVG der Halter – und damit auch der Haftpflichtversicherer – des Zugfahrzeugs allein zur Zahlung verpflichtet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Landgerichts Darmstadt vom 16.1.2019 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus 30.885,26 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.10.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 33.871,18 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;