I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 49 i. V. m. § 12 I Nr. 1 StVO, § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 50,-- DM verurteilt. Die allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die der Senat durch gesonderten Beschluß vom heutigen Tage zugelassen hat, ist nicht begründet.
II.
1.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
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