Hauptpflichten des Unternehmers

Autor: Jansen

Hauptpflichten des Unternehmers

Die Hauptleistungspflicht des Unternehmers besteht gem. § 631 Abs. 1 BGB in der Herstellung des versprochenen Werks, d.h. der vertragsgemäßen, mangelfreien und rechtzeitigen Reparatur. 1) Hierzu kann der Unternehmer Dritte beauftragen. 2) Die Kfz-Reparaturbedingungen sehen eine solche Ermächtigung unter Ziff. 1.1.3. ausdrücklich vor.

Welches Werk der Unternehmer schuldet, hängt vom Inhalt und Umfang des Auftrags ab. Wie vorstehend dargelegt, ist die Schriftform der Auftragserteilung hinsichtlich des Auftragsumfangs aus Beweisgründen von wesentlicher Bedeutung. Bei der Auftragsannahme sollte größtmögliche Sorgfalt angewendet werden, um den Auftragsumfang genau abzuklären. Unproblematisch ist der Umgang des Auftrages bei der sogenannten "einfachen Reparatur". 3)Eine solche liegt vor, wenn der Auftrag lautet "Unfallschaden laut Gutachten beseitigen". In diesem Falle hat der Unternehmer eine fach- und sachgerechte Reparatur auszuführen. Sehr oft werden in der Praxis lediglich erteilt, weil der Kunde nur Symptome schildern kann, z.B. einen Ölverlust und die Ursache der Störung am Fahrzeug nicht feststeht. In diesen Fällen kann sich der Auftrag lediglich auf die Fehlersuche beschränken oder aber eine sogenannte "Reparatur mit verdeckter Fehlersuche" gewollt sein, was im Zweifelsfalle durch Auslegung zu ermitteln ist.