BGH - Urteil vom 15.11.1977
VI ZR 250/76
Normen:
BGB § 242 ; PflVG § 3 Nr. 3 ; StVG § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 93
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Hemmung der Verjährung des Direktanspruchs gegen den Versicherer

BGH, Urteil vom 15.11.1977 - Aktenzeichen VI ZR 250/76

DRsp Nr. 1994/5346

Hemmung der Verjährung des Direktanspruchs gegen den Versicherer

1. Auf die Vorschrift des § 3 Nr. 3 S. 3 PflichtversG, wonach die Verjährung des Direktanspruchs von der Schadensanmeldung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt ist, sind die für § 14 Abs. 2 StVG aufgestellten Grundsätze über die Beendigung der Verjährungshemmung nicht anwendbar. Der Geschädigte kann daher in der Regel von sich aus - etwa durch verzögerliche Behandlung von Anfragen des Versicherers - die Hemmung der Verjährung nicht beenden. 2. Untätigkeit des Geschädigten während eines längeren Zeitraums berechtigt nicht ohne weiteres zu der Annahme, ein schriftlicher Bescheid des Versicherers sei sinnlos, weil mit ihm billigerweise nicht mehr zu rechnen war.

Normenkette:

BGB § 242 ; PflVG § 3 Nr. 3 ; StVG § 14 Abs. 2 ;

Hinweise: