Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am Samstag, dem 28. Mai 1995 gegen 5.15 Uhr ereignet hat. Der Erstbeklagte befuhr mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW zwischen den Orten W. und G. die dort ca. 7 m breite Bundesstraße 456. In Höhe von km 0,8 erfaßte der PKW den zu Fuß auf der Fahrbahn befindlichen Kläger, der sich auf dem Heimweg aus einer Diskothek befand und zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,6 und 2,11 Promille aufwies. Der Hergang des Unfalls im einzelnen ist streitig. Der Kläger wurde durch den Zusammenstoß in den linken Straßengraben geschleudert und erlitt hierbei schwere Verletzungen.
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