OVG Sachsen - Beschluss vom 27.10.2016
3 A 385/15
Normen:
StVZO § 31 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 431
VRS 2016, 165
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2105/14

Hinreichend verlässlicher Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs; Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit einer Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt; Gerichtliche Verwertbarkeit von Daten aus standardisierten Messverfahren; Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 3 A 385/15

DRsp Nr. 2017/2850

Hinreichend verlässlicher Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs; Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit einer Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt; Gerichtliche Verwertbarkeit von Daten aus standardisierten Messverfahren; Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit

Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte, die über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen, erbringen hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung vorliegen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Juni 2015 - 1 K 2105/14 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.800,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31 Abs. 1 S. 1;

Gründe