1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.1.2008 - 15 O 277/07 - in Absatz 2 seines Ausspruchs dahingehend abgeändert, dass die Zahlungsklage abgewiesen wird, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des ersten Rechtszuges sowie zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens, die im Übrigen dem Kläger zur Last fallen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die bis zum 18.3.2008 entstandenen Gebühren auf 6.311,76 EUR, danach auf 1.571,99 EUR festgesetzt.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|