OLG Saarbrücken - Urteil vom 24.02.2009
4 U 61/08
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 2; RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 277/07

Höhe der Anwaltsgebühren für die außerprozessualer Abwicklung eines Verkehrsunfalls

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 4 U 61/08

DRsp Nr. 2009/14280

Höhe der Anwaltsgebühren für die außerprozessualer Abwicklung eines Verkehrsunfalls

1. Für die außerprozessuale Abwicklung eines "durchschnittlichen" Verkehrsunfalls erscheint eine 1,3-fache Geschäftsgebühr angemessen. Einen diesen Gebührensatz übersteigenden Wert rechtfertigen die in § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG genannten Kriterien nur dann, wenn die Tätigkeit i.S. der Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zugleich umfangreich oder schwierig war. 2. Diese Voraussetzungen sind im Regelfall noch nicht erfüllt, wenn die außerprozessuale Tätigkeit im Schwerpunkt auf die Abgabe eines die Haftung dem Grunde nach anerkennenden titelersetzenden Anerkenntnisses abzielt.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.1.2008 - 15 O 277/07 - in Absatz 2 seines Ausspruchs dahingehend abgeändert, dass die Zahlungsklage abgewiesen wird, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des ersten Rechtszuges sowie zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens, die im Übrigen dem Kläger zur Last fallen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die bis zum 18.3.2008 entstandenen Gebühren auf 6.311,76 EUR, danach auf 1.571,99 EUR festgesetzt.