OLG Bremen - Urteil vom 07.02.2011
3 U 61/10
Normen:
BGB § 249 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2177/09

Höhe der Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Schadensberechnung auf Gutachtenbasis; Verweis auf eine freie Fachwerkstatt

OLG Bremen, Urteil vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 3 U 61/10

DRsp Nr. 2011/4720

Höhe der Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Schadensberechnung auf Gutachtenbasis; Verweis auf eine freie Fachwerkstatt

1. Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. 10. 2009 - VI ZR 53/09, NJW 2010, 606). 2. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. 10. 2009 - VI ZR 53/09, NJW 2010, 606).