OLG Köln - Urteil vom 26.08.2016
20 U 84/12
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 367/11

Höhe des Rückgewähranspruchs nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 26.08.2016 - Aktenzeichen 20 U 84/12

DRsp Nr. 2017/15216

Höhe des Rückgewähranspruchs nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung

1. Bei der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages aufgrund Widerspruchs des Versicherungsnehmers ist in Rechnung zu stellen, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat. Diesen muss er sich als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen. 2. Hingegen sind von dem Prämienrückforderungsanspruch Abschluss- und Verwaltungskosten nicht in Abzug zu bringen. 3. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung stehen dem Versicherungsnehmer die mit der Anlage der Sparanteile in Fonds erzielten Gewinne als tatsächlich gezogenen Nutzungen zu.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. März 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 367/11 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.954,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.557,30 € seit dem 4. November 2011 und aus einem Betrag von 1.396,95 € seit dem 15. Februar 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.