OLG Köln - Urteil vom 29.07.2016
20 U 143/13
Normen:
VVG § 5a a.F.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 6/13

Höhe des Rückgewähranspruchs nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 29.07.2016 - Aktenzeichen 20 U 143/13

DRsp Nr. 2017/15218

Höhe des Rückgewähranspruchs nach Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Vertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung

1. Bei der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages aufgrund Widerspruchs des Versicherungsnehmers ist in Rechnung zu stellen, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat. Diesen muss er sich als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen. 2. Hingegen sind von dem Prämienrückforderungsanspruch Abschluss-und Verwaltungskosten nicht in Abzug zu bringen. 3. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer aus den Sparanteilen der vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt hat. Vielmehr dokumentiert sich ein im Rahmen der Fondsanlage erzielter Gewinn in der Regel in der Differenz zwischen dem Sparanteil an den eingezahlten Prämien und dem Fondsguthaben bei Beendigung der Versicherung, wobei ein Fondsverlust zu Lasten des Versicherungsnehmers geht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Juli 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 6/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: