OLG Brandenburg - Urteil vom 20.12.2007
12 U 92/07
Normen:
ZPO § 297 ; ZPO § 308 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 781 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 26.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 333/05

Höhe des Schadens nach einem Verkehrsunfall - Abgrenzung unfallbedingter Schäden

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 12 U 92/07

DRsp Nr. 2008/1995

Höhe des Schadens nach einem Verkehrsunfall - Abgrenzung unfallbedingter Schäden

1. Ein vollständiger Ausschluss des Schadensersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall wegen der Geltendmachung nicht kompatibler Vorschäden kommt nur in Betracht, wenn keine hinreichende Abgrenzbarkeit kompatibler von nicht kompatiblen Schäden möglich ist und der Geschädigte nicht kompatible Vorschäden bewusst verschwiegen hat. 2. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO liegt auch vor, wenn dem Kläger ein Anspruch aberkannt wird, den er nicht mehr zu Entscheidung gestellt hat. 3. Eine konkludente Rückabtretung zur Sicherheit abgetretener Forderungen kann auch in dem Schreiben des Darlehensgebers liegen, in dem die vollständige Rückzahlung des Darlehens und das damit verbundene Wegfallen der Sicherheitsabtretung bestätigt wird.

Normenkette:

ZPO § 297 ; ZPO § 308 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 781 ;

Entscheidungsgründe: