KG - Urteil vom 07.01.2011
13 U 31/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 858;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 150/10

Höhe des Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers wegen unberechtigten Parkens auf einem Privatparkplatz

KG, Urteil vom 07.01.2011 - Aktenzeichen 13 U 31/10

DRsp Nr. 2011/6434

Höhe des Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers wegen unberechtigten Parkens auf einem Privatparkplatz

1. Der dem Grundstücksbesitzer wegen unberechtigten Parkens auf einem Privatparkplatz gegen den Störer zustehende Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2009, V ZR 144/08) umfasst neben den reinen Abschleppgebühren auch in angemessenem Umfang die Kosten für sämtlichen Aufwand, der für die Veranlassung, Vorbereitung und Überwachung der Umsetzung bis zur Abwicklung und Herausgabe an den Schädiger entsteht. Der Geschädigte ist befugt, mit diesen Maßnahmen im Rahmen eines Rahmenvertrages eine Fremdfirma zu beauftragen. Darlegungspflichtig für die Angemessenheit des Aufwandes ist der Geschädigte. 2. Mit dem ihm vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruch darf das beauftragte Unternehmen ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Herausgabeanspruch des Schädigers ausüben.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juli 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 150/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.