OLG Brandenburg - Urteil vom 11.02.2021
12 U 85/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 48/17

Höhe des Schmerzensgeldes bei einer unfallbedingten Knieprellung

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 12 U 85/19

DRsp Nr. 2021/3319

Höhe des Schmerzensgeldes bei einer unfallbedingten Knieprellung

1. Dass ein Unfallbeteiligter eine Prellung des Knies erlitten hat, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Festsetzung eines Schmerzensgeldes, sofern nicht vorgetragen wird, dass hierdurch irgendwelche Beeinträchtigungen oder Schmerzen entstanden sind. 2. Schadensersatzansprüche wegen eines im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen aufgetretenen Kopfschmerzsyndroms sind nicht gegeben, sofern nicht feststeht, dass der Kläger durch den Unfall eine HWS-Distorsion 3. Grades und ein Hochrasanztrauma mit der Folge von besonders massiven Schmerzen im Kopfbereich bis hin zu erheblichen Migräneanfällen sowie sporadische Schwindelgefühle bis hin zu massiven Gleichgewichtsstörungen erlitten hat. Dabei findet mangels Nachweises einer körperlichen Primärverletzung in dem Bereich, in dem die Beschwerden vorliegen, das Beweismaß des § 286 ZPO Anwendung.

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.05.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 48/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.