Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg –
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.183,72 € nebst 4% Zinsen seit dem 21.02.2000 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.600 € nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Recht begehrt der Kläger Ersatz der ihm anlässlich des Unfallgeschehens vom 19.10.1999 entstandenen Schäden in voller Höhe sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zum Ausgleich für die von ihm erlittenen unfallbedingten Verletzungen.
I.
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