BayObLG - Beschluß vom 29.12.1997
2 ObOWi 693/97
Normen:
StPO § 267 ; OWiG § 71 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 147

Identifizierung anhand von Videoprintbildern - Urteilsgründe bei fehlender Bezugnahme auf Beweisphotos

BayObLG, Beschluß vom 29.12.1997 - Aktenzeichen 2 ObOWi 693/97

DRsp Nr. 1998/10051

Identifizierung anhand von Videoprintbildern - Urteilsgründe bei fehlender Bezugnahme auf Beweisphotos

1. Sieht der Tatrichter von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Beweisfotos ab, so muß er dem Rechtsmittelgericht durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob die Fotos für eine Identifizierung geeignet sind. Das Urteil muß Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, daß dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibungen in gleicher Weise wie bei Betrachtung der Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit der Fotos ermöglicht wird. Die Beschreibung muß umso mehr Merkmale umfassen, wenn die Geschilderten auf eine Vielzahl von Personen zutreffen und daher weniger aussagekräftig sind.