OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.02.2011
IV-4 RBs 29/11
Normen:
StP § 267 Abs. 1 S. 3; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DAR 2011, 408

Identifizierung des Betroffenen anhand der im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Radarfotos

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen IV-4 RBs 29/11

DRsp Nr. 2011/13637

Identifizierung des Betroffenen anhand der im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Radarfotos

1. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind zwar im Regelfalle darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich. 2. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Foto – wie etwa ein Frontfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt – nach Inhalt und Qualität zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Duisburg zurückverwiesen.

Normenkette:

StP § 267 Abs. 1 S. 3; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 480,-- € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.