Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 21. März 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1.Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 13.454,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf einen Betrag in Höhe von 12.128,37 € seit dem 10.12.2010 sowie auf weitere 1.325,93 € seit dem 08.02.2011 zu zahlen.
2.Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 899,40 € freizuhalten.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 54% der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) trägt 46% der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen des Klägers, im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.
5.
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