Kaskoansprüche

Autor: Stephan Schröder

Hier geben die vertraglichen Regelungen den Erstattungsbetrag vor. Zu unterscheiden ist hier zwischen Reparatur und Totalschaden.

Bei Durchführung der Reparatur ist darauf abzustellen, dass der Leasingnehmer nach den Bedingungen des Leasingvertrags regelmäßig zur Durchführung der Reparatur verpflichtet ist. Auch das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers ist mitversichert (BGH, Urt. v. 06.07.1988 - IVa ZR 241/87, NJW 1988, 2803). Demgemäß ist jedenfalls im Reparaturfall das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers als überwiegend anzusehen; leasingtypisch sollen ihm die Versicherungsentschädigungen als Vorteil gegenüber seiner gleichzeitig bestehenden Verpflichtung zur Instandsetzung des Fahrzeugs zufließen. Somit kommt es für die Erstattung der Mehrwertsteuer im Reparaturfall auf die Person des Leasingnehmers an; die Mehrwertsteuer ist zu erstatten, wenn ist (so auch LG Bad Kreuznach, Urt. v. 26.11.1996 - , VersR 1997, ). Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn die Reparatur tatsächlich nicht ausgeführt wird und demgemäß Mehrwertsteuer nicht anfällt. Die Mehrzahl der Versicherungsbedingungen enthält eine entsprechende Klausel, wonach auch vom Kaskoversicherer die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten nur unter dieser Voraussetzung zu erstatten ist, vgl. Nr. E.2.6.5 . Allerdings ist die Rechtsprechung zur Wirksamkeit dieser Klausel noch konträr (wegen weiterer Einzelheiten siehe Teil ).