Autor: Stephan Schröder |
Das leasingtypische Auseinanderfallen von Eigentum und Haltereigenschaft führt gegenüber dem normalen Haftpflichtfall zu Differenzierungen, wobei der § 249 BGB zu berücksichtigen ist, der eine Erstattung der Mehrwertsteuer von ihrem tatsächlichen Anfall abhängig macht. Aufgrund dessen ist nach Art der beim Leasingvertrag möglichen drei verschiedenen Ansprüche und nach der Vorgehensweise bei der Schadensbehebung zu differenzieren.
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