Autoren: Abatzis/Petropoulos |
Eine Erstattung erfolgt nur dann, wenn der Eintritt des Fahrzeugschadens, wie bei den Reparaturkosten, also durch Vorlage der Rechnung sowie eines zusätzlichen Belegs (Gutachten oder Fotos) nachgewiesen werden kann; zusätzlich erforderlich ist die Vorlage der Abrechnung des Kaskoversicherers als Nachweis für den Anfall des Einbehalts.
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