Reparaturkosten

Autoren: Abatzis/Petropoulos

Der Fahrzeugschaden ist unter Vorlage einer quittierten Reparaturrechnung zu belegen. Eine abstrakte Berechnung nach Sachverständigengutachten, außer der Sachverständige wurde von der Versicherung selber beauftragt, oder ein Voranschlag wird i.d.R. bei einer außergerichtlichen Regelung nicht akzeptiert. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche akzeptieren die Gerichte das Gutachten des Sachverständigen als Beweismittel nur, wenn der Schaden noch nicht repariert wurde, in dem Fall wird aber die MwSt (24 %) nicht erstattet, da diese nicht angefallen ist. Häufig reicht auch die Reparaturrechnung allein nicht aus. Zum Nachweis der Unfallbedingtheit der Instandsetzungskosten sollte ein Sachverständigengutachten oder zumindest Fotos, die die Unfallbeschädigungen des Fahrzeugs deutlich zeigen, vorgelegt werden können.

Bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche akzeptieren die Gerichte das Gutachten des Sachverständigen als Beweismittel nur, wenn der Schaden noch nicht repariert wurde. Häufig reicht auch die Reparaturrechnung allein nicht aus. Zum Nachweis der Unfallbedingtheit der Instandsetzungskosten sollte ein Sachverständigengutachten oder zumindest Fotos, die die Unfallbeschädigungen des Fahrzeugs deutlich zeigen, vorgelegt werden können.