Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Dem Kläger steht über den vom Landgericht zuerkannten Umfang hinaus kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus der streitgegenständlichen Zahnbehandlung zu.
1. Ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Kosten für eine Implantatversorgung, auf die der Kläger seine Klageforderung in erster Linie gestützt hat, besteht schon deshalb nicht, weil eine solche unstreitig vom Kläger bislang gar nicht vorgenommen worden ist.
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass fiktive Heilbehandlungskosten nicht erstattungsfähig sind (vgl. BGH in NJW 1986, 1538).
Grundlage des von einem Geschädigten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist die Vorschrift des § 249 S. 2 BGB. Danach kann bei Verletzung einer Person und bei Beschädigung einer Sache der Geschädigte statt der in § 249 S. 1 BGB geschuldeten Herstellung des früheren Zustands "der dazu erforderliche Geldbetrag" verlangen.
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