Die Angeklagte verursachte infolge fahrlässiger Mißachtung der Vorfahrtregelung (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 b - Zeichen 205 StVO) einen Verkehrsunfall, der zu erheblichen, fünf Wochen stationäre Krankenhausbehandlung erfordernden Verletzungen des Vorfahrtberechtigten und zu schweren Schäden an seinem Pkw führte.
Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Das Landgericht verwarf ihre Berufung als unbegründet. Der Schaden war im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung durch die Haftpflichtversicherung der Angeklagten "zumindest teilweise reguliert" worden.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hatte keinen Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch...
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