Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, Prozesskostenhilfe verweigert. Das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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