OLG Köln - Beschluss vom 20.09.2005
5 W 111/05
Normen:
AUB 94 § 2 I. (1) ;
Fundstellen:
MDR 2006, 265
NJW-RR 2006, 101
NZV 2006, 98
OLGReport-Köln 2005, 672
VersR 2006, 255
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 211/05

Kein Versicherungsschutz bei Unfall des stark alkoholisierten Fußgängers

OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 5 W 111/05

DRsp Nr. 2005/19249

Kein Versicherungsschutz bei Unfall des stark alkoholisierten Fußgängers

»Eine Blutalkoholkonzentration von 2,67 % führt bei einem Fußgänger zu einer den Versicherungsschutz ausschließenden Bewusstseinstörung. Stürzt ein solchermaßen alkoholisierter Versicherungsnehmer einen Abhang hinunter, streitet der Anscheinsbeweis dafür, dass die Bewusstseinstörung den Unfall (mit)verursacht hat.«

Normenkette:

AUB 94 § 2 I. (1) ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, Prozesskostenhilfe verweigert. Das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.