Keine Änderung der Verjährungsfrist durch deklaratorisches Anerkenntnis; eine konstitutive Befreiung von der Verjährungseinrede bei Abfindungserklärung mit Vorbehalt künftigen Schadens
BGH, Urteil vom 26.05.1992 - Aktenzeichen VI ZR 253/91
DRsp Nr. 1993/549
Keine Änderung der Verjährungsfrist durch deklaratorisches Anerkenntnis; eine konstitutive Befreiung von der Verjährungseinrede bei Abfindungserklärung mit Vorbehalt künftigen Schadens
1. Ein deklaratorisches Anerkenntnis ändert nichts an der für den anerkannten Anspruch geltenden Verjährungsfrist, während das konstitutive Anerkenntnis zu einer eigenen 30jährigen Verjährungsfrist führt.
»2. Akzeptiert nach einem Verkehrsunfall der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in einer Abfindungserklärung des Geschädigten einen auf den materiellen Zukunftsschaden gerichteten Vorbehalt, so liegt darin allein auch dann keine »konstitutive« Befreiung von der Verjährungseinrede, wenn damit zu rechnen ist, daß weitere Unfallfolgen erst nach mehr als drei Jahren auftreten könnten.«
Normenkette:
BGB §§ 195 ff., § 781 ;
Gründe:
d. »Ein deklaratorisches Anerkenntnis ... veränderte nicht die Länge der [hier] in § 852BGB und § 14StVG festgelegten ... Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern führt gem. § 208BGB nur zu einer Unterbrechung der Verjährung. Das Rechtsmittel des Kl. könnte ... [hier] nur dann Erfolg haben, wenn ein zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren führendes selbständiges (konstitutives) Anerkenntnis der Bekl. i.S. von § 781BGB [vorgelegen] hätte.«
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