LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.01.2006
2 Ta 262/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1063/05

Keine Erfolgsaussicht einer unsubstantiierten Klage auf Verzugslohn bei fehlender Leistungsfähigkeit infolge vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis - Darlegungslast des Arbeitnehmers zu anderweitigen Beschäftigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 262/05

DRsp Nr. 2006/1934

Keine Erfolgsaussicht einer unsubstantiierten Klage auf Verzugslohn bei fehlender Leistungsfähigkeit infolge vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis - Darlegungslast des Arbeitnehmers zu anderweitigen Beschäftigung

1. Ist der Arbeitnehmer wegen des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis nicht mehr in der Lage, die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen, hat er zur Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung darzulegen, welche konkreten Tätigkeiten von ihm hätten erbracht werden können, welche Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn tatsächlich bestanden haben und dass er auch über entsprechende Qualifikationen verfügt; schlagwortartige Angaben wie "Lager" oder "Werkstatt" reichen dazu nicht aus.2. Der Arbeitnehmer hat ferner darzulegen, wann (zur rechten Zeit und am rechten Ort) er seine Arbeitsleistung für diese anderen Tätigkeiten angeboten hat und ob und in welchem Umfang er in der betreffenden Zeit Zwischenverdienst erzielt hat oder hätte erzielen können.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 615 ;

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde Bewilligung der Prozesskostenhilfe.