OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.11.2019
1 OLG 2 Ss 77/19
Normen:
StGB § 142; StPO § 111a Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2020, 153

Keine Öffentlichkeit der Verkehrsfläche allein durch fehlende temporäre GrundstücksabsicherungAusreichende Nutzerkenntnis bei Beschilderung als Privatparkplatz

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 77/19

DRsp Nr. 2020/1609

Keine Öffentlichkeit der Verkehrsfläche allein durch fehlende temporäre Grundstücksabsicherung Ausreichende Nutzerkenntnis bei Beschilderung als Privatparkplatz

Der Umstand, dass ein im privaten Eigentum stehende und als Privatparkplatz gekennzeichnete Verkehrsfläche aufgrund eines Defektes an der Schrankenanlage "faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich" ist und dies vom Verfügungsberechtigten geduldet wird, genügt zur Begründung der für eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) erforderliche Öffentlichkeit der Verkehrsfläche insbesondre dann nicht, wenn die einzelnen Stellplätze vermietet sind.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter vom 18. Juli 2019 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 142; StPO § 111a Abs. 2;

Gründe